Hessische Nebentätigkeitsverordnung: § .2 Abführungspflicht

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§ 2 Abführungspflicht   

(1) Die für eine oder mehrere genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst bezogene Vergütung ist an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, soweit sie bei Beamten der Besoldungsgruppen

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A 1 bis A 8   7.200 DM, 
A 9 bis A 12  8.400 DM, 
A 13 bis A 16, B 1 und C 1 bis C 3  9.600 DM, 
B 2 bis B 5 und C 4  10.800 DM, 
ab B 6  12.000 DM 

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für das Kalenderjahr übersteigt. Diese Sätze gelten sinngemäß für Beamte sonstiger Besoldungsgruppen und in Amtsbezügegruppen. Maßgebend ist die Besoldungs- oder Amtsbezügegruppe, in der sich der Beamte am Ende des Kalenderjahres befindet. Vor Ermittlung des abzuführenden Betrags sind von den Vergütungen abzusetzen die im Zusammenhang mit der Nebentätigkeit entstandenen notwendigen Aufwendungen für

1. Fahrkosten sowie Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des Betrags, den die Reisekostenvorschriften für Beamte für den vollen Kalendertag vorsehen,

2. die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn (Nutzungsentgelt),

3. sonstige Hilfeleistungen und selbst beschafftes Material.

Voraussetzung ist, daß der Beamte für diese Aufwendungen keinen Auslagenersatz erhalten hat. Die Abführungspflicht besteht auch dann, wenn der Beamte nach § 78 Abs. 1 HBG verpflichtet ist, die Nebentätigkeit zu übernehmen oder wenn ihm die Nebentätigkeit durch Rechtsvorschrift übertragen ist.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden auf Vergütungen für Nebentätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes, die der Beamte auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen hat. Eine Tätigkeit nach § 79 Abs. 1 Nr. 4 HBG, die der Beamte mit Rücksicht auf seine dienstliche Stellung ausübt, gilt als auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn übernommen.

(3) Pauschalierte Aufwandsentschädigungen sind in vollem Umfang, Tage- und Übernachtungsgelder insoweit als Vergütung anzusehen, als sie die Beträge nach Abs. 1 Satz 4 übersteigen. Werden mit der Vergütung für eine Nebentätigkeit Tage- und Übernachtungsgelder für die Teilnahme an Sitzungen pauschal abgegolten, so sind die Tage- und Übernachtungsgelder pro Tag bis zur Höhe des dreifachen Satzes des bei einer Abwesenheit von 24 Stunden an einem Kalendertag zustehenden Tagegeldes nicht als Vergütung anzusehen.


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