Hessische Nebentätigkeitsverordnung: § .5 Nebentätigkeit von geringem Umfang

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§ 5 Nebentätigkeit von geringem Umfang     

Eine Genehmigung zur Übernahme einer oder mehrerer Nebentätigkeiten gegen Vergütung ist nicht erforderlich, wenn die Nebentätigkeiten außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden, kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und die Vergütung hierfür insgesamt zweitausendvierhundert Deutsche Mark jährlich nicht übersteigt. In diesen Fällen ist die Nebentätigkeit dem Dienstvorgesetzten vorher anzuzeigen.


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