Hessisches Beamtengesetz: § 109 Recht auf Erteilung

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§ 109 Recht auf Erteilung                       

Auf Antrag wird dem Beamten von seinem Dienstvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer der von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienstzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über die von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistungen Auskunft geben.


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