Hessisches Beamtengesetz: § .11 Beamter auf Probe

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§ 11 Beamter auf Probe    

Ein Beamter auf Probe muß spätestens nach fünf Jahren zum Beamten auf Lebenszeit ernannt werden, wenn er die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Die Frist verlängert sich um die Zeit einer Beurlaubung ohne Besoldung.


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