Hessisches Beamtengesetz: § 112 Landespersonalkommission

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§ 112 Landespersonalkommission                       

Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 115 wird eine Landespersonalkommission errichtet. Sie übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.


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