Hessisches Beamtengesetz: § 181 Anträge und Beschwerden

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§ 181 Anträge und Beschwerden                          

(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vorbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten. Der Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde steht offen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen einen Vorgesetzten, so kann sie unmittelbar bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eingereicht werden.


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