Hessisches Beamtengesetz: § 192 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

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§ 192 Verbot der Führung der Dienstgeschäfte                           

Die Verbote nach § 74 Abs. 3 sind auch zulässig, wenn der Polizeivollzugsbeamte nach dem Hessischen Disziplinargesetz vorläufig seines Dienstes enthoben ist.  


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