Hessisches Beamtengesetz: § 197 Rechtsstellung

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§ 197 Rechtsstellung                             

(1) Für die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften der §§ 187 und 192 bis 194 entsprechend. Die Gemeinden können Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren, die sich im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, unentgeltliche Heilfürsorge gewähren. Das Nähere regelt der Minister des Innern.

(2) Für die Beamten des Justizvollzugsdienstes, die im allgemeinen Vollzugsdienst, im Werk- und Krankenpflegedienst tätig sind, gelten § 193 Abs. 1 Satz 1, § 193 Abs. 2 und 3 und § 194 entsprechend.  


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