Hessisches Beamtengesetz: § 201 Professoren an Verwaltungsfachhochschulen

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 201 Professoren an Verwaltungsfachhochschulen                             

Soweit das Verwaltungsfachhochschulgesetz nichts anderes bestimmt, werden auf die beamteten Professoren an Verwaltungsfachhochschulen die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe angewandt, daß eine Anstellung in einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 zulässig ist.


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024