Hessisches Beamtengesetz: § 215 Regelungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst

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§ 215 Regelungen für Angestellte und Arbeiter im öffentlichen Dienst                                 

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 37 und des § 106, soweit dieser nicht den Erholungsurlaub betrifft, werden auf Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend angewandt.

(2) Die Vorschriften der §§ 85a und 85f gelten für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes entsprechend.

(3) Günstigere tarifvertragliche Regelungen werden nicht berührt.


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