Hessisches Beamtengesetz: § 233 Verwaltungsvorschriften

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§ 233 Verwaltungsvorschriften                                    

Die zur Durchführung und Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Minister des Innern, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


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