Hessisches Beamtengesetz: § .26 Feststellung der Befähigung

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§ 26 Feststellung der Befähigung    

Von anderen Bewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2) darf eine bestimmte Vorbildung und Ausbildung nicht gefordert werden, wenn sie nicht für alle Bewerber durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben ist. Die Befähigung der Bewerber ist durch den Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission festzustellen. Erhebt die Landespersonalkommission Bedenken, so entscheidet die Landesregierung. Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts stellt der Direktor des Landespersonalamts im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde die Befähigung des Bewerbers fest.


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