Hessisches Beamtengesetz: § .28 Abordnung

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§ 28 Abordnung    

(1) Der Beamte kann, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht, vorübergehend ganz oder teilweise zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit an eine andere Dienststelle abgeordnet werden. Im Bereich der Schulverwaltung gelten Schulen innerhalb einer Gemeinde als eine Dienststelle.

(2) Aus dienstlichen Gründen kann der Beamte vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht seinem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihm die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund seiner Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht, zulässig. Die Abordnung nach Satz 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Beamten, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

(3) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn bedarf der Zustimmung des Beamten, es sei denn, die neue Tätigkeit entspricht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer gleichwertigen oder anderen Laufbahn und die Abordnung übersteigt nicht die Dauer von drei Jahren.

(4) Wird ein Beamter eines Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zur vorübergehenden Beschäftigung in den Dienst eines Dienstherrn nach § 1 Abs. 1 abgeordnet, so werden für die Dauer der Abordnung die Vorschriften des Dritten Abschnitts, mit Ausnahme der §§ 72, 97 bis 103, entsprechend angewandt. Zur Gewährung der dem Beamten aus dem Dienstverhältnis zustehenden Leistungen ist auch der Dienstherr verpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.


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