Hessisches Beamtengesetz: § ..3 Dienstherrnfähigkeit

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§ 3 Dienstherrnfähigkeit    

Das Recht, Beamte zu haben, besitzen das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände. Die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben dieses Recht, wenn es ihnen am 1. September 1957 zustand oder nach diesem Zeitpunkt durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt wird. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.


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