Hessisches Beamtengesetz: § .43 Entlassung des Beamten auf Widerruf

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§ 43 Entlassung des Beamten auf Widerruf    

(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch Widerruf entlassen werden. § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt ist.


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