Hessisches Beamtengesetz: § .48 Gnadenerweis

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 48 Gnadenerweis    

(1) Der Ministerpräsident übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte (§§ 46, 47) aus. Er kann die Befugnis auf andere Stellen übertragen.

(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 49 entsprechend.


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024