Hessisches Beamtengesetz: § .58 Beginn des einstweiligen Ruhestands

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§ 58 Beginn des einstweiligen Ruhestands    

Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit der Mitteilung der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand an den Beamten, spätestens jedoch mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des einstweiligen Ruhestandes zurückgenommen werden.


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