Hessisches Beamtengesetz: § .87 Wohnort

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§ 87 Wohnort                

(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, daß er in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.

(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die besonderen dienstlichen Verhältnisse es dringend erfordern, anweisen, seine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.


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