Hessisches Beamtengesetz: § .88 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts

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§ 88 Aufenthalt in der Nähe des Dienstorts                

Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es dringend erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, sich während der dienstfreien Zeit in erreichbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.


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