Hessisches Beamtengesetz: § .89 Dienstkleidung

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§ 89 Dienstkleidung                

Die oberste Dienstbehörde erläßt nach Richtlinien der Landesregierung die Bestimmungen über Dienstkleidung und Amtstracht. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.


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