Hessisches Beamtengesetz: § .95 Mutterschutz und Erziehungsurlaub

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Hessischen Beamtengesetzes 

§ 95 Mutterschutz und Erziehungsurlaub                    

Die Landesregierung regelt durch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

1. des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

2. des Bundeserziehungsgeldgesetzes über den Erziehungsurlaub auf Beamte; dabei kann die Gewährung von beihilfegleichen Leistungen, von Leistungen, die der unentgeltlichen Heilfürsorge entsprechen, und die Erstattung von Beiträgen zur Krankenversicherung vorgesehen werden.


mehr zu: Hessisches Beamtengesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024