Hessisches Beamtengesetz: § .99 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung

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§ 99 Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung                    

Für die Verzinsung, Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung, Zurückbehaltung und Rückforderung von Leistungen, die ein Beamter oder Versorgungsempfänger aus seinem Dienst- oder Versorgungsverhältnis erhalten hat und die weder zu den Bezügen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes noch zu den Versorgungsbezügen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gehören, gelten § 3 Abs. 6 und die §§ 11 und 12 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend.


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