Hessisches Besoldungsgesetz: § .7b Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B

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§ 7b Einrichtungen mit eigenen wissenschaftlichen Forschungsbereichen im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B   

Das Deutsche Institut für Internationale Pädagogische Forschung ist eine Einrichtung mit eigenem wissenschaftlichen Forschungsbereich im Sinne der Vorbemerkung Nr. 2 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B.


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