Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 119 Übergangsbestimmungen

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§ 119 Übergangsbestimmungen        

(1) Personalvertretungen und Jugendvertretungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, bleiben bis zur Neuwahl im Jahre 1988 im Amt.

(2) Die ersten Wahlen nach diesem Gesetz für alle Personalvertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen, Stufenvertretungen, Gesamtpersonalräte sowie Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen sind in der Zeit vom 1. Mai bis zum 15. Juli 1988 durchzuführen. Die ersten Wahlen für die Ausbildungspersonalräte und den Hauptausbildungspersonalrat der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare nach diesem Gesetz finden in der Zeit vom 1. bis 28. Februar 1989 statt. Die Interessen der Fachlehreranwärter, Lehramts- und Studienreferendare werden bis zur erstmaligen Wahl ihrer Ausbildungsvertretungen durch die Personalvertretungen der Lehrer wahrgenommen.

(3) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die im Jahre 1988 durchzuführenden allgemeinen Personalratswahlen gebildete Wahlvorstände bleiben im Amt. Sie führen die Wahlen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der entsprechend geänderten Wahlordnung durch. Mitglieder des Wahlvorstandes, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die zu wählende Personalvertretung nicht mehr wahlberechtigt sind, werden durch neue Mitglieder ersetzt. Handlungen zur Vorbereitung und Durchführung der Personalratswahlen, die in Einklang mit diesem Gesetz stehen, bleiben wirksam.

(4) Die durch die Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz in die Regierungspräsidenten erforderlichen Personalratsneuwahlen werden durch das Gesetz zur Eingliederung der Bezirksdirektionen für Forsten und Naturschutz geregelt.


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