Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .19 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter

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§ 19 Bestellung des Wahlvorstandes durch den Dienststellenleiter      

Findet eine Personalversammlung (§ 17 Abs. 2, § 18) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 17 Abs. 1 gilt entsprechend.


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