Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .37 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmanns der Zivildienstleistenden

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§ 37 Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung und des Vertrauensmanns der Zivildienstleistenden      

(1) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden hat das Recht, an Sitzungen des Personalrats der Dienststelle mit beratender Stimme teilzunehmen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die auch die Zivildienstleistenden betreffen.


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