Hessisches Personalvertretungsgesetz: § .85 Personalräte bei Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung (aufgehoben)

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§ 85 Personalräte bei Landräten und Oberbürgermeistern als Behörden der Landesverwaltung (aufgehoben)   

(1) Es werden Personalräte gebildet bei

1. den Staatlichen Veterinärämtern und den Katasterämtern als Hauptabteilungen der Landräte und der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung,

2. der Hauptabteilung Allgemeine Landesverwaltung der Landräte und

3. der Hauptabteilung Allgemeine Landesverwaltung der Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung, soweit eine solche Abteilung eingerichtet ist.

(2) Die in Abs. 1 genannten Hauptabteilungen gelten als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes. Die Landräte und die Oberbürgermeister können sich als Dienststellenleiter auch durch den jeweiligen Leiter der in Abs. 1 genannten Hauptabteilungen, bei Maßnahmen, die für die Beschäftigten mehrerer Hauptabteilungen von Bedeutung sind, durch den Leiter der Hauptabteilung Allgemeine Landesverwaltung vertreten lassen.

(3) Neben den beim Landrat und beim Oberbürgermeister als Behörden der Landesverwaltung gebildeten Personalräten ist ein Gesamtpersonalrat zu errichten.


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