Hessisches Umzugskostengesetz: § .5 Umzugskostenvergütung

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§ 5 Umzugskostenvergütung   

(1) Die Umzugskostenvergütung umfaßt

1. Beförderungsauslagen (§ 6),

2. Reisekosten (§ 7),

3. Mietentschädigung (§ 8),

4. Maklergebühren (§ 9),

5. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10),

6. Auslagen nach § 11.

(2) Zuwendungen, die für denselben Umzug von einer anderen Dienst- oder Beschäftigungsstelle gewährt werden, sind auf die Umzugskostenvergütung insoweit anzurechnen, als für denselben Zweck Umzugskostenvergütung nach diesem Gesetz gewährt wird.

(3) Die auf Grund einer Zusage nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gewährte Umzugskostenvergütung ist zurückzuzahlen, wenn Berechtigte vor Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Umzugs aus einem von ihnen zu vertretenden Grund aus dem Dienst ihres bisherigen Dienstherrn ausscheiden. Hiervon können Ausnahmen zugelassen werden, wenn Berechtigte unmittelbar in ein Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn in der Bundesrepublik oder zu einer in § 40 Abs. 6 Satz 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bezeichneten Einrichtung übertreten und dafür ein dienstliches oder übergeordnetes öffentliches Interesse vorliegt.


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