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§ 62a Mitteilungspflicht für statistische Zwecke
Öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 67), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), die Dienstvorgesetzte im Sinne des § 4 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes sind, übermitteln dem für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Ministerium die Daten
1. zu den Gründen der Dienstunfähigkeit nach Hauptdiagnoseklassen und
2. zur Person und letzten Beschäftigung des Betroffenen, die zur statistischen Auswertung erforderlich sind.
Soweit entsprechende Daten nicht vorliegen, können bei anderen als den in Satz 1 genannten Stellen, insbesondere solchen, die mit der ärztlichen Begutachtung beauftragt wurden, Angaben zu Gründen einer Versetzung in den Ruhestand erhoben werden.
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