Beihilfenverordnung des Landes Hessen: § 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

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§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige

(1) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind

1. der Ehegatte des Beihilfeberechtigten,

2. die im Familienzuschlag, Ortszuschlag oder Sozialzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten,

3. Halbwaisen im Sinne von § 2 Abs. 4 Nr. 2.
Ehegatte im Sinne des Satz 1 Nr. 1 ist auch der Lebenspartner. Hinsichtlich der Geburt eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt die Mutter des Kindes als berücksichtigungsfähige Angehörige.

(2) Berücksichtigungsfähige Angehörige sind nicht

1. Geschwister des Beihilfeberechtigten oder seines Ehegatten,

2. Ehegatten und Kinder beihilfeberechtigter Waisen.


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