Hessen: eBook Sonderausgabe zum Berufseinstieg im öffentlichen Dienst - die ersten Wochen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen geeignet).

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Die ersten Wochen

Die Einstellungszusage

In der Regel werden die Berufseinsteiger schon Monate vor dem Einstellungstermin darüber informiert, ob ihre Bewerbung erfolgreich war. Per Post oder E-Mail kommt die Zusage. Dann endlich haben Sie Gewissheit und haben ihren Ausbildungsplatz! Mit der Zusage steigt ihre Neugier für alles, was mit der Ausbildungszeit zu tun hat.

Der Ratgeber gibt einen Überblick, aber der Buchinhalt kann nicht alle Fragen beantworten, die sich Ihnen stellen. Dennoch gibt der Inhalt eine Orientierung für die gesamte Dauer der Ausbildung bis zur Übernahme. Der Inhalt richtet sich an alle Berufseinsteiger im öffentlichen Dienst. Für Auszubildende und Praktikanten ist vieles anders geregelt als bei Beamtenanwärtern.

Für Auszubildende, Studierende und Praktikanten gelten Tarifverträge

Für Auszubildende, Studierende und Praktikanten gilt prinzipiell das Arbeitsrecht. Im öffentlichen Dienst von Bund/Kommunen sowie der Länder sind die meisten Grundlagen in Tarifverträgen festgehalten. Einkommen, Arbeitszeit und Urlaub sind dort im Detail geregelt. Im Kapitel „Rund um die Ausbildung im öffentlichen Dienst“ haben wir Gründzüge dieser Regelungen festgehalten. Für Berufseinsteiger, die sich für einen Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) entschieden haben, sind zusätzlich auch die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten.

Tarifverträge und Gesetze
Unabhängig vom jeweiligen Berufsstatus (Auszubildender, Praktikant oder Beamtenanwärter) gilt für alle Berufseinsteiger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, das Jugendarbeitsschutzgesetz. Mit diesem Gesetz soll den Jugendlichen einen besonderen Schutz zukommen, vor allem hinsichtlich der Arbeitszeit und Urlaub.
Unter www.tarifvertragoed.de finden Sie weitere Tarifverträge und Rechtsvorschriften.

Beamtenanwärter stehen in einem besonderen Dienstverhältnis

Für Beamtenanwärterinnen und Beamtenwärter gelten keine Tarifverträge, sondern die beamtenrechtlichen Gesetze (u.a. Beamtengesetz, Besoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz). Daneben gibt es Verordnungen (u.a. Arbeitszeitverordnung, Beihilfeverordnung) und eine Reihe von Verwaltungsvorschriften. Dort sind auch die Pflichten und Rechte aus dem Beamtenverhältnis geregelt.

Veränderungen annehmen

Am Anfang ist vieles noch ganz neu und aufregend. Es gibt tausend Fragen und man spürt, dass sich gegenüber der Schulzeit vieles ändern wird. Aber: Veränderungen sind gut. Sehr gut. Man wächst an ihnen und sammelt Erfahrungen! Vielleicht fragen Sie sich: Wie sind wohl die Kollegen? Werden sie mich mögen? Werde ich sie mögen? Ja, Sie werden viele, neue Menschen kennen lernen. Nicht nur Kollegen der gleichen Dienststelle, sondern auch Mitarbeiter anderer Behörden. Sie werden sehen, dass Sie mit den meisten Kolleginnen und Kollegen gut umgehen werden und der Umgang mit ihnen ganz neue Erfahrungen mit sich bringen wird. Lassen Sie sich überraschen und schon bald werden Sie für sich herausfinden, mit welchen Kolleginnen und Kollegen sogar freundschaftliche Kontakte entstehen können.

Kleidung

„Was soll ich bloß anziehen?“ Für die private Kleidung gelten Freiheiten und persönliche Vorlieben. Da sind Sie es nicht gewohnt. dass man Ihnen Vorschriften macht, wie Sie sich zu kleiden haben. Dennoch hat gerade das so genannte Kopftuchurteil gegen eine Lehramtsanwärterin im baden-württembergischen Schuldienst gezeigt, dass an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes teilweise besondere Anforderungen gestellt werden.

Das berufliche Umfeld im öffentlichen Dienst ist in „Kleidungsfragen“ in vielen Bereichen von Besonderheiten geprägt (z.B. Polizei, Bundeswehr, Krankenhäuser). Die wichtigsten Unterschiede erläutern wir nachstehend.

 Recht: Freie Entfaltung der Persönlichkeit

„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßigen Ordnungen oder das Sittengesetz verstößt.“
Grundgesetz, Artikel 2, Abs. 1

Arbeitskleidung

Die Arbeitskleidung soll die eigene Kleidung des Arbeitnehmers vor allem vor Verschmutzung schützen, beispielsweise Kittel oder Schürzen.

Berufskleidung

Unter Berufskleidung versteht man Kleidungsstücke, die für bestimmte Berufe. Entsprechend beziehungsweise üblich sind. Man trägt sie entweder über oder anstelle der eigenen Kleidung. Berufskleidung wird beispielsweise im Krankenhaus (Arztkittel, Schwesterntracht) getragen.

Schutzkleidung

Für bestimmte Tätigkeiten ist Schutzkleidung notwendig, z.B. bei Tätigkeiten oder an Arbeitsplätzen, bei denen der Arbeitnehmer (bzw. Auszubildende) gesundheitlichen Gefahren oder außergewöhnlicher Beschmutzung ausgesetzt ist. Wenn aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder auf Anordnung des Arbeitgebers Schutzkleidung getragen werden muss, ist diese unentgeltlich und in ausreichender Menge zur Verfügung zu stellen. Auch die Kosten für die Reinigung dieser Schutzkleidung muss der Arbeitgeber tragen. Schutzkleidung, die man selbst beschafft (z.B. Schuhe) sind steuerlich als Werbungskosten absetzbar.

  Recht: § 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

Auszug aus dem Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD Besonderer Teil BBiG und Besonderer Teil Pflege)

Dienstkleidung

Unter Dienstkleidung versteht man Kleidungsstücke, die während der Arbeit als Kenntlichmachung dienen, z.B. bei der Feuerwehr oder der Polizei. Im Regelfall trägt der Arbeitgeber die Kosten für Arbeits-, Berufs- und Dienstkleidung oder er stellt sie zur Verfügung. Wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Kleidung trägt, ist er natürlich auch Eigentümer. Die Details zur Schutzkleidung (bzw. zu Arbeitsmitteln) sind im Tarifvertrag für Auszubildende im öffentlichen Dienst (TVAöD) festgelegt (siehe oben den Kasten).

 

Volljährig – was ändert sich durch den 18. Geburtstag

Endlich 18. Das fühlt sich schon ziemlich aufregend an. Kein Wunder, wo sich doch mit der Volljährigkeit eine ganze Menge ändert. Einerseits hat man nun mehr Verpflichtungen, andererseits aber auch mehr Freiheiten. Denn: im § 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es, dass die Volljährigkeit mit dem 18. Lebensjahr beginnt. Und damit haben Sie nun auch die Rechte und Pflichten eines Erwachsenen. Sie sind für Ihr Handeln voll verantwortlich. Hier einige Änderungen, die mit dem 18. Lebensjahr eintreten.

- Die eigenen vier Wände

Mit 18 Jahren darf jeder für sich selbst entscheiden, ob er von zu Hause ausziehen möchte – und natürlich auch wohin.

- Erbschaft & Testament

Ab 18 kann man nicht nur eine Erbschaft annehmen oder ablehnen, man hat nun auch die Möglichkeit sein persönliches Testament zu schreiben. Man nennt dies auch „voll testierfähig“ sein.

- Führerschein

Endlich. Mit 18 Jahren – in bestimmten Fällen auch schon mit 17 Jahren (siehe Kasten auf der nächsten Seite) – kann man den Führerschein machen:
- Pkw-Führerschein Klasse B
- und den Motorradführerschein bis 34 PS, Klasse A.

In den meisten Bundesländern kann man den Führerschein bereits schon mit 17 erwerben, allerdings nur unter der Voraussetzung, dass man bis zum 18. Lj. nur in Begleitung eines Erwachsenen selbst Auto fährt. Und: es muss bei der Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wenn Sie mehr dazu wissen möchten, finden Sie Antworten dazu im Internet. Aber auch eine Fahrschule vor Ort kann weiterhelfen.
 Missachtung der Fahrerlaubnis

Wenn ein Fahranfänger die Auflagen für das „begleitete Fahren“ missachtet, wird seine Fahrerlaubnis widerrufen. Außerdem muss er mit einem Bußgeld und der Verlängerung der Probezeit rechnen. Daneben muss er vor dem Neuerwerb des Führerscheins ein Aufbauseminar machen. Aber auch dem Begleiter drohen bei Missachtung empfindliche Strafen, z.B. wenn die Begleitperson alkoholisiert ist.


 Führerschein schon mit 17

 

Seit 1.1.2011 können Jugendliche grundsätzlich schon mit 17 Jahren den Führerschein machen und sich in Begleitung eines erfahrenen Autofahrers hinters Steuer setzen. Mit 16,5 Jahren können Jugendliche bereits mit dem Fahrunterreicht beginnen und sich ab dem 17. Geburtstag ans Steuer eines Autos setzen, wenn sie von einem mindestens 30 Jahre alten Beifahrer begleitet werden.

Wer den Führerschein ab 17 besitzt, der darf aber nur unter bestimmten Bedingungen selbst ans Steuer:
- es muss immer eine Begleitperson mitfahren
- die Begleitperson muss älter als 30 Jahre sein und muss den Führerschein Klasse B mindestens fünf Jahre besitzen
- die Begleitperson darf nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister haben
- die Begleitperson muss amtlich eingetragen sein und muss beim Antrag auf den Führerschein angegeben werden (spontan kann sich kein Erwachsener mit einem Fahranfänger ins Auto setzen)
- es können max. fünf Begleitpersonen angegeben werden.
Die Bescheinigung zum begleiteten Fahren gilt nur in Deutschland und in Österreich. Im sonstigen Ausland darf damit nicht gefahren werden (nationale Sonderregelung).
Für Fahrer mit 17 gilt die 0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger. Für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze. Für Fahrer und Beifahrer gelten natürlich die bekannten Vorschriften über berauschende Mittel (drogenfreies Fahren). Da die Begleitperson nicht der Fahrzeugführer ist, darf sie nicht aktiv in die Fahrzeugsteuerung eingreifen, sondern nur als Berater tätig sein. Wo die Begleitperson sitzen muss, ist aber nicht vorgeschrieben. Sie kann auch auf dem Rücksitz Platz nehmen.

- Geschäftsfähigkeit

Konten eröffnen, Verträge unterschreiben und auch das Abschließen jeglicher Kaufgeschäfte wie beispielsweise beim Auto, oder bei einem Kredit, auch Versicherungen können nun selbst und ohne Einwilligung der Eltern beziehungsweise eines Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Denn: mit 18 gilt man als voll geschäftsfähig. Das bedeutet aber auch, dass alle Verpflichtungen und Verbindlichkeiten, die man damit eingeht auch von einem selbst erfüllt werden müssen.

- Heiraten

Wer seinen Partner fürs Leben gefunden hat und ihn heiraten möchte, kann dies ohne Zustimmung der Eltern tun – vorausgesetzt beide sind mindestens 18 Jahre alt.

- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt ab der Volljährigkeit nicht mehr. Es dürfen mehr als 40 Stunden die Woche gearbeitet werden, Akkord-, Schicht- sowie Wochenendarbeit sind nun erlaubt genauso wie Arbeiten, die möglicherweise gefährdend sein könnten. Der Arbeitgeber kann nun auch die Pausenzeit von bisher 1 Stunde auf eine halbe Stunde verkürzen, wenn die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt. Den Download zum Gesetz gibt es unter www.berufsstart-im-öffentlichen-dienst.de.

- Jugendschutzgesetz (JuSchG)

Das Jugendschutzgesetz gilt nur bis zum 18. Lebensjahr. Mit Beginn der Volljährigkeit gibt es keinerlei begrenzte Ausgehzeiten, auch Alkohol darf nun gekauft und getrunken werden. Und: Filme, Games, Videos, kurz, alles, was bisher unter Altersbeschränkung fiel, gilt ab 18 nicht mehr und darf nun gekauft, gesehen oder geliehen werden.

- Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Das Kindergeld beträgt ab 01.01.2023 für jedes Kind 250 Euro. Eine Staffelung für die ersten beiden Kinder oder für das dritte und weitere Kind ist entfallen. Kindergeld gibt es grundsätzlich für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr. Für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr und für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr. Neben dem Kindergeld unterstützt der Staat auch durch den Kinderfreibetrag. Aber dieser Freibetrag wird nicht neben dem Kindergeld gewährt. Stattdessen prüft das Finanzamt von Amts wegen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob entweder das Kindergeld oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Mit dem Kinderfreibetrag bleibt für Eltern ein Teil des Einkommens steuerfrei (im Jahr 2023 sind das 8.952 Euro pro Kind und Elternteil).

- Prozessfähigkeit

Ab sofort ist man voll prozessfähig, Gerichtsprozesse können nun entgegengenommen oder veranlasst werden – wobei man sich natürlich von einem Anwalt vertreten beziehungsweise beraten lassen kann.

- Schadensersatzpflicht

Wer 18 Jahre oder älter ist, gilt als voll deliktfähig. Das bedeutet, wer Schäden anrichtet, ganz gleich ob versehentlich oder absichtlich, wird nun auch voll zur Verantwortung gezogen.

- Schule

Mit dem 18. Lebensjahr kann man ab sofort Klausuren, Zeugnisse und Entschuldigungen selbst unterschreiben. Man darf selbst entscheiden, welche Schulform man besuchen möchte und auch die Post von der Schule geht ab sofort an die eigene Adresse.

- Sorgerecht

Wer mit 18 – oder später – ein Baby erwartet, hat auch das alleinige Sorgerecht für das Kind. Das gilt allerdings nur für Mütter, unverheiratete Paare können beim Jugendamt eine Sorgeerklärung für die gemeinsame Sorge beantragen.

- Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Zwar ist man ab 18 voll strafmündig, jedoch kann man noch bis 21 je nach Reife wie ein Jugendlicher oder wie ein Erwachsener bestraft werden. Denn bis zum 21. Lebensjahr gilt in solchen Fällen: „Im Zweifel ist das Jugendstrafrecht anzuwenden.“

- Unterhaltsanspruch

Eltern sind ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig, solange die Kinder eine Schul- oder Berufsausbildung absolvieren, studieren, arbeitslos oder behindert sind, sodass sie ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können. Das gilt auch, wenn die Kinder bereits über 18 sind. Die Eltern können dabei selbst bestimmen, in welcher Form sie den Unterhalt leisten, das kann Geld sein, aber auch das Zahlen von Miete für eine Wohnung (oder auch WG-Zimmer) oder von Lebensmitteln.

- Wahlrecht

Mit dem 18. Lebensjahr kann man nun auch selbst politisch aktiv werden. Sei es, indem man sich per Wahlzettel für eine Partei oder dessen Kandidaten entscheidet oder sich sogar selbst als Kandidat beziehungsweise Kandidatin aufstellen lässt (wobei man hier dann vom so genannten „passiven Wahlrecht“ spricht). 


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BS 20240420 / 20230206 / 2020 UT 20200720 

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