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§ 27 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nicht für
1. Hochschullehrer an Hochschulen des Landes (§ 2 Abs. 1 des Hochschulgesetzes vom 6. Juni 1978 - GVBl. I S. 319 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 1989 - GVBl. I S. 270) sowie wissenschaftliche Beamte in Lehre und Forschung,
2. Lehrer an öffentlichen Schulen und Schulaufsichtsbeamten,
3. Polizeivollzugsbeamte,
4. Beamte des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren,
5. Beamte auf Zeit,
6. Sparkassenbeamte.