Hessische Laufbahnverordnung: § 1 Begriffsbestimmung

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§ 1 Begriffsbestimmung

(1) Einstellung ist die Begründung eines Beamtenverhältnisses.

(2) Anstellung ist die erste Verleihung eines Amts, das in einer Besoldungsordnung aufgeführt ist oder dessen Bezeichnung der für das Dienstrecht zuständige Minister festgesetzt hat.

(3) Beförderung ist die Verleihung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung. Einer Beförderung steht es gleich, wenn dem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird. Welche Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, bestimmt der Fachminister im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständige Ministerium.

(4) Hat sich die Einstellung wegen einer ununterbrochenen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes unter achtzehn Jahren verzögert, so darf die Anstellung nach Erwerb der Laufbahnbefähigung nicht über den Zeitpunkt hinausgeschoben werden, zu dem der Betroffene ohne die Verzögerung zur Anstellung herangestanden hätte, sofern die Bewerbung um Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Kinderbetreuung oder Beendigung der im Anschluß an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt ist und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat. Entsprechendes gilt für einen Beamten, der wegen einer Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt war. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden. Für die Betreuung eines Kindes wird nur einer Person der Ausgleich gewährt. Werden in einem Haushalt
mehrere Kinder gleichzeitig betreut, dann wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur im Umfang eines Jahres einmal gewährt. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(5) Abs. 4 gilt sinngemäß für Beförderungen während der Probezeit sowie vor Ablauf der in § 19 Abs. 2 Satz 1 HBG genannten Fristen nach der Anstellung, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung bis zu einem Jahr; insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden, soweit solche Zeiten nicht bereits nach Abs. 4 angerechnet worden sind.

(6) Abs. 4 und 5 gelten entsprechend bei einer tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Geschwister sowie volljährigen Kinder. 


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