Hessische Laufbahnverordnung: § 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen

BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen geeignet).

Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden

PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Hessen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen

 


Zur Übersicht der Hessischen Laufbahnverordnung

§ 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnungen    

(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können im Rahmen der in dieser Verordnung bestimmten Mindest- und Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Altersgrenzen festsetzen, sofern dies nach den Besonderheiten einzelner Laufbahnen erforderlich ist.

(2) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann vorgeschrieben werden, daß während des Vorbereitungsdienstes eine Zwischenprüfung abzulegen ist.

(3) In den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sind folgende Prüfungsnoten vorzusehen:

sehr gut (1)
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

gut (2)
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

befriedigend (3)
für eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,

ausreichend (4)
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft (5)
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

ungenügend (6)
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Zur Bildung der Prüfungsnoten können für die Bewertung der Einzelleistungen halbe Noten erteilt oder die Einzelleistungen und die Gesamtleistung der Prüfung nach einem System von Punktzahlen bewertet werden.


Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Hessen

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Hessen.Die Mainmetropole Frankfurt mit seinen Wolkenkratzern, Wiesbaden die Modestadt, Schlösser und Burgen, der Bergpark Wilhelmshöhe, der Hessenpark, der Taunus und das Felsenmeer. Es gibt Tropfsteinhöhlen und den Nationalpark Kellerwald-Edersee. Aber auch der Kurpark Bad Homburg ist sehenswert. Nicht zu vergessen Grube Messel. 


mehr zu: Hessische Laufbahnverordnung
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-hessen.de © 2024