Hessische Laufbahnverordnung: § 12 Vorbereitungsdienst

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§ 12 Vorbereitungsdienst    

(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des einfachen Dienstes kann eingestellt werden, wer höchstens vierzig Jahre alt ist. Satz 1 gilt nicht für Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins und in den Fällen des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1984 (BGBl. I S. 998).

(2) Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes müssen die vorgeschriebenen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Zeugnisse über

1. die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung) oder eine entsprechende Abschlußprüfung im Sinne des § 34 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes oder

2. eine entsprechende praktische Tätigkeit

nachweisen.


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