Hessische Laufbahnverordnung: § 24 Ausnahmen

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§ 24 Ausnahmen      

Der Direktor des Landespersonalamtes kann im Einvernehmen mit dem Fachminister und im Benehmen mit der Landespersonalkommission Ausnahmen zulassen von

1. § 16 Abs. 1 Nr. 1,
wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen erst verspätet zur Ausbildung für den mittleren Dienst zugelassen werden konnte;

2. § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1,
wenn der Beamte aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Ausbildung und Prüfung zugelassen werden konnte;

3. § 14 Abs. 3 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 1, wenn der Beamte

a) mindestens das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet hat,

b) sich im Spitzenamt seiner Laufbahn befindet und

c) mindestens drei Jahre ununterbrochen Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen und sich dabei bewährt hat.

Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts entscheidet der Direktor des Landespersonalamtes im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde.


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