BEHÖRDEN-ABO mit 3 Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich (auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes Hessen geeignet). Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden |
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beschäftigte des Landes Hessen geeignet: die Bücher behandeln Beamtenrecht, Besoldung, Beihilfe, Beamtenversorgung, Rund ums Geld, Nebentätigkeitsrecht, Frauen im öffentl. Dienst. und Berufseinstieg im öffentlichen Dienst. Man kann die eBooks herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen
|
Zur Übersicht der Hessischen Laufbahnverordnung
§ 8 Vorbereitungsdienst
(1) Die Bewerber werden als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn eingestellt.
(2) Die Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung "Referendar", jeweils mit einem die Laufbahn oder die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz. Der für das Dienstrecht zuständige Minister kann andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann den regelmäßigen Vorbereitungsdienst um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn der Anwärter das Ausbildungsziel noch nicht erreicht hat oder wenn aus besonderen Gründen eine Verlängerung angebracht erscheint. Erreicht der Beamtenanwärter das Ausbildungsziel trotz Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nicht, so ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 24 Abs. 2 HBG), jedoch nur bis zur halben Dauer des Vorbereitungsdienstes - im gehobenen technischen Dienst bis zu dem ein Jahr übersteigenden Teil - angerechnet werden. Darüber hinaus kann die Zeit angerechnet werden, während der der Bewerber im öffentlichen Dienst mit Aufgaben beschäftigt worden ist, die in der Regel von Beamten der entsprechenden Laufbahn wahrgenommen werden. Bei einer Ausbildung in einem Studiengang einer Fachhochschule (§ 22 Abs. 2 HBG) kann eine Anrechnung nur auf den sechs Monate übersteigenden Teil der praktischen Ausbildung erfolgen, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwertige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen werden. Über die Anrechnung entscheidet die oberste Dienstbehörde. Zeiten vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres, im gehobenen und
höheren Dienst vor Vollendung des siebzehnten Lebensjahres, dürfen nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann Angestellten und Arbeitern, die sich mindestens zwei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst bewährt haben, diese Zeit als Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anrechnen.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. in Hessen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Hessen.Die Mainmetropole Frankfurt mit seinen Wolkenkratzern, Wiesbaden die Modestadt, Schlösser und Burgen, der Bergpark Wilhelmshöhe, der Hessenpark, der Taunus und das Felsenmeer. Es gibt Tropfsteinhöhlen und den Nationalpark Kellerwald-Edersee. Aber auch der Kurpark Bad Homburg ist sehenswert. Nicht zu vergessen Grube Messel. |