Hessisches Umzugskostengesetz: § 12 Trennungsgeld

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§ 12 Trennungsgeld   

(1) Trennungsgeld wird gewährt

1. in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2, ausgenommen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c und d,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 Nr. 1, soweit Berechtigte an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort versetzt werden, und Abs. 4, soweit er die Gleichstellung der Zuweisung nach § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes mit einer Abordnung betrifft, und

3. bei der Berufung mit Zusage der Umzugskostenvergütung,

für die Berechtigten durch die getrennte Haushaltsführung, das Beibehalten der Wohnung oder der Unterkunft am bisherigen Wohnort oder das Unterstellen des zur Fortführung eines Haushalts notwendigen Teils der Wohnungseinrichtung entstehenden notwendigen Auslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis. Werden Berechtigte in einem Beamtenverhältnis zur Fortsetzung der Ausbildung mit Zusage der Umzugskostenvergütung an eine Ausbildungsstelle überwiesen oder nehmen sie an einem auswärtigen Ausbildungslehrgang teil, so können als Trennungsgeld die notwendigen Mehrauslagen ganz oder teilweise erstattet werden.

(2) Ist Berechtigten die Umzugskostenvergütung zugesagt worden, so darf Trennungsgeld nur gewährt werden, wenn sie uneingeschränkt umzugswillig sind und nachweislich wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) nicht umziehen können. Diese Voraussetzungen müssen seit dem Tage erfüllt sein, an dem die Umzugskostenvergütung zugesagt worden oder, falls für die Berechtigten günstiger, die Maßnahme wirksam geworden oder die Dienstwohnung geräumt worden ist.

(3) Nach Wegfall des Wohnungsmangels darf Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn und solange dem Umzug einer der folgenden Hinderungsgründe entgegensteht:

1. vorübergehende schwere Erkrankung der Berechtigten oder eines ihrer Familienangehörigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zur Dauer von einem Jahr;

2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nach dem Mutterschutzrecht;

3. Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres. Befindet sich das Kind in der Jahrgangsstufe 12 einer Schule, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Schuljahres; befindet sich das Kind im vorletzten Ausbildungsjahr eines Berufsausbildungsverhältnisses, so verlängert sich die Gewährung des Trennungsgeldes bis zum Ende des folgenden Ausbildungsjahres;

4. Schul- oder Berufsausbildung eines schwerbehinderten Kindes (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3). Trennungsgeld wird bis zur Beendigung der Ausbildung gewährt, solange diese am neuen Dienst- oder Wohnort oder in erreichbarer Entfernung davon wegen der Behinderung nicht fortgesetzt werden kann;

5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines Elternteiles der Berechtigten oder ihres Ehegatten, wenn dieser in hohem Maße Hilfe des Ehegatten oder der Familienangehörigen der Berechtigten erhält;

6. Schul- oder erste Berufsausbildung des Ehegatten in entsprechender Anwendung der Nr. 3.

Trennungsgeld darf auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer dieser Hinderungsgründe vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann Trennungsgeld bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden. Nach Wegfall des Hinderungsgrundes darf Trennungsgeld auch bei erneutem Wohnungsmangel nicht gewährt werden.

(4) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Gewährung des Trennungsgeldes zu erlassen. Dabei kann bestimmt werden, daß in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d Berechtigte für längstens ein Jahr Reisebeihilfen für Heimfahrten erhalten.

(5) Der Anspruch auf Auslandstrennungsgeld bestimmt sich nach Maßgabe der Auslandstrennungsgeldverordnung in der Fassung vom 22. Januar 1998 (BGBl. I S. 190) und der Richtlinie über die Zahlung einer Aufwandsentschädigung an Bundesbeamte in Fällen dienstlich veranlaßter doppelter Haushaltsführung aus Anlaß von Versetzungen und Abordnungen vom Inland in das Ausland, im Ausland und vom Ausland in das Inland vom 15. Dezember 1997 (GMBl. 1998 S. 27). Dies gilt nicht für Berechtigte in einem Beamtenverhältnis, die sich in Ausbildung befinden.


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