Beihilfe in Hessen: Hinweise zu Änderungen der hessischen Beihilfe durch das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG), das vom Hessischen Landtag verabschiedet und am 24.11.2021 in Kraft getreten ist

 

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Hinweise zu Änderungen der hessischen Beihilfe durch das Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (3. DRÄndG), das vom Hessischen Landtag verabschiedet und am 24.11.2021 in Kraft getreten ist.

Hier die wesentlichen Änderungen zu beihilfefähigen Aufwendungen.

 

Erhöhung des Bemessungssatzes für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen (§ 15 Abs. 1 HBeihVO)

- Erhöhung des Bemessungssatzes für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen auf einheitlich 70 % (inklusive berücksichtigungsfähiger Angehöriger), d. h. es erfolgt keine Erhöhung des Bemessungssatzes um 5 % für berücksichtigungsfähige Angehörige;

- bei stationären Krankenhaus- bzw. Anschlussheilbehandlungen erhöht sich der Bemessungssatz gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO auf einheitlich 85 %. Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Änderungen im Bereich der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes (Anlage 2 zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 HBeihVO)

- Wegfall der Wartefrist für die Inanspruchnahme von Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen und Zahnersatz. Beihilfeberechtigte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 HBeihVO müssen bei Behandlungsbeginn nicht mehr mindestens ein Jahr ununterbrochen dem öffentlichen Dienst angehören;

- Aufwendungen für entstandene Aufwendungen für zahntechnische Leistungen, Edelmetalle und Keramik sind zu 50 % beihilfefähig;

- Aufwendungen für Material- und Laborkosten durch einen privatliquidierenden Zahnarzt werden nicht mehr auf die Sätze der gesetzlichen Krankenversicherung umgerechnet. Weitere Kürzung um 25 % aufgrund des Vergleichs mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt;

- zahntechnische Leistungen für beihilfefähige kieferorthopädische Behandlung sind weiterhin in voller Höhe beihilfefähig, sofern eine Genehmigung der Beihilfenstelle vorliegt.

Außerdem entfällt nunmehr die Notwendigkeit des Formblatts bei funktionsanalytischer
und -therapeutischer Leistungen.

Die Beihilfefähigkeit von zwei Implantaten pro Kieferhälfte besteht weiterhin. Neu ist jedoch, dass keine Anrechnung mehr der im Rahmen Eigenvorsorge eingesetzten Implantate erfolgt.

Für gesetzlich versicherte Beihilfeberechtigte ist bei Zahnersatz und Zahnkronen als Kassenleistung der höchstmögliche Festzuschuss als gewährte Leistung anzurechnen (aktuell gemäß § 55 SGB V bei 75 %).
Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.


Erhöhung der Beihilfe für Aufwendungen im Todesfall (§ 13 HBeihVO)

- Erhöhung der Beihilfe für Aufwendungen im Todesfall auf einheitlich bis zu 1.200 €;

- die Kosten für Überführung wurden in die Leistungen der Pauschale aufgenommen;

- es erfolgt keine Anrechnung mehr von Sterbe- oder Bestattungsgeldern;

- die Beihilfe für die Überführung aufgrund eines Todesfalls während einer Dienstreise oder Abordnung erfolgt zu einem Bemessungssatz von 100 %.

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Künstliche Befruchtung (§ 11a HBeihVO)

Der neue § 11a HBeihVO überführt die bisherige Regelung von einer Verwaltungsvorschrift in die HBeihVO. Ausdrücklich geregelt ist nun, dass Aufwendungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nur für miteinander verheiratete Personen beihilfefähig sind. Außerdem wurde die Anlage 5 zur HBeihVO neu eingefügt, welche die
Indikationen und Anzahl der Behandlungen enthält.

Diese Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft.

Zuschuss für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (§ 15 Abs. 8 HBeihVO)

Bei
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses oder

- Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, die außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund von Rechtsvorschriften zu ihrem Beitrag für eine private Krankenversicherung einen Zuschuss erhalten, mindert sich der Bemessungssatz nicht mehr um 20 %.
Bisher wurde bei einem Zuschuss über 40,99 € der Bemessungssatz um 20 % gekürzt.
Diese Kürzung fällt weg.

Personen, die bisher auf diesen Zuschuss ganz oder teilweise verzichtet haben, um den höheren Bemessungssatz zu erhalten, können somit den Zuschuss wieder in voller Höhe in Anspruch nehmen.

Die Höhe der o. g. Zuschüsse wirkt sich nicht mehr auf den Bemessungssatz aus.


Hinweis:

Bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen, zu deren Beiträgen für eine private Krankenversicherung Zuschüsse auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses zustehen, ermäßigt sich der Bemessungssatz jedoch weiterhin um 50 %.

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Stundensätze für Familien- und Haushaltshilfe werden angehoben

(§ 6 Abs. 1 Nr. 8 HBeihVO)

- Anhebung des Stundensatzes für eine Familien- und Haushaltshilfe von 8,50 € auf 10 €;

- Anhebung von höchstens 8 Stunden täglich auf höchstens 10 Stunden täglich; d. h. Erhöhung des Höchstsatzes von derzeit 68 € auf 100 € täglich.

Diese Änderung tritt ab 24.11.2021 in Kraft.

Keine Zahlungspflicht für Wahlleistungen (mtl. 18,90 €) während der Pflegezeit (§ 6a Abs. 3 HBeihVO)

Während der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz ruht die Zahlungspflicht des monatlichen Wahlleistungsbetrags.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 5 HBG handelt es sich um einen Sonderurlaub aus wichtigem Grund zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase entsprechend § 3 Abs. 6 des Pflegezeitgesetzes.

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Sanatorium heißt jetzt Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 HBeihVO)

Der bislang verwendete Begriff „Sanatorium“ wird durch „stationäre Rehabilitation“ bzw. „Rehabilitationseinrichtung“ ersetzt.

Neuaufnahme im Gesetzestext:

- Die Rehabilitationseinrichtung muss die Anforderungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllen;

- Aufwendungen für die Unterkunft und Verpflegung von Begleitperson eines Kindes unter zwölf Jahren sind beihilfefähig (dies ist ein neuer Zusatz – bislang waren diese Aufwendungen nur für die Begleitung eines schwerbehinderten Menschen beihilfefähig).

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Neu geschaffene Grundlage zur zukünftigen Direktabrechnung mit Krankenhäusern (zurzeit noch nicht möglich – wir informieren Sie rechtzeitig) (§ 17 Abs. 4a HBeihVO)

Es wurde eine Ermächtigungsgrundlage für die Direktabrechnung zwischen Krankenhäusern und der Beihilfestelle geschaffen.

Aktuell kann diese jedoch noch nicht angewandt werden, da die erforderliche Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft noch nicht abgeschlossen ist.

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Anpassung einer Ziffer der Heilpraktiker-Gebührenordnung (Anlage 4 Nr. 35.2)

Erweiterung der Nr. 35.2 der Gebührenordnung für Heilpraktiker, „Osteopatische Behandlung des Schultergelenks“, um Behandlungen der Wirbelsäule.

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft.

Einkünftegrenze für Eheleute wird angehoben

Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern wird in das HBG aufgenommen (§ 80 Abs. 1 S. 3 HBG in Verbindung mit § 5 Abs. 6 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO)

Mit der Neufassung des § 80 Abs. 1 S.3 HBG werden

- die Einkünftegrenze für Ehegattinnen bzw. Ehegatten (Zweifache des Grundfreibetrags) und

- die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern (wie z. B., dass diese im Familienzuschlag enthalten sein müssen oder auch die Sonderregelung für den Beihilfenanspruch über das 25. Lebensjahr hinaus) in das HBG überführt. Sie waren bisher inhaltsgleich in der HBeihVO bzw. einer Vorgriffsregelung enthalten.

Diese Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft und wird bereits von der Beihilfenstelle angewandt.

Der individuelle Versicherungsausschluss für Eheleute fällt weg

Für Eheleute, deren Einkünfte über der Einkünftegrenze liegen, sind Aufwendungen, die aufgrund eines individuellen Versicherungsausschlusses von deren Versicherungen nicht abgedeckt waren, mit der Rechtsänderung nicht mehr beihilfefähig.

Diese Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft.

Erhöhung des Grundfreibetrages für Ehegattinnen bzw. Ehegatten in Bezug auf den Bemessungssatz (§ 15 Abs. 2 HBeihVO)

Der Grundfreibetrag für berücksichtigungsfähige Ehegattinnen bzw. Ehegatten wurde auf das Zweifache des Grundfreibetrages nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erhöht. Ehegattinnen bzw. Ehegatten, deren Einkünfte über dieser Grenze liegen, erhöhen nicht den Bemessungssatz.

Diese Änderung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2021 in Kraft und wird bereits von der Beihilfenstelle angewandt.

Anpassung der Höchstsätze bei Hörgeräten (Anlage 3 Nr. 13)

- Höchstbeträge Hörgeräte für Erwachsene werden erhöht auf 1.500 €;

- keine Beschränkung für Hörgeräte bei Kindern.

Diese Regelung war bisher als Erlass seit 2016 gültig und wird nun in die HBeihVO aufgenommen.

Diese Änderung tritt ab dem 24.11.2021 in Kraft und wird bereits von der Beihilfenstelle angewandt. 


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