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Wissenswertes rund um die Beihilfe in Hessen:
2. Darstellung der wesentlichen Regelungen des Beihilferechts
2.1 Beihilfeberechtigte
Beihilfeberechtigt sind aktive und im Ruhestand befindliche Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, sowie Witwen, Witwer und Waisen des genannten Personenkreises. Voraussetzung ist, dass die oben Genannten Dienst-, Anwärter-, Unterhaltsoder Versorgungsbezüge erhalten.
2.2 Berücksichtigungsfähige Personen
2.2.1 Ehegatten:
Für Aufwendungen eines Ehegatten wird nur Beihilfe gewährt, wenn der Gesamtbetrag seiner Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EKStG) im vorletzten Kalenderjahr vor der Antragstellung das Zweifache des steuerlichen Grundfreibetrags nicht Bei Aufgabe der Berufstätigkeit des Ehegatten oder bei erheblicher Verringerung der Einkünfte des Ehegatten kann unter bestimmten Voraussetzungen bereits im laufenden Kalenderjahr eine Beihilfe gewährt werden. Lebenspartner und Lebenspartnerinnen stehen den Ehegatten und Ehegattinnen, hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner den Witwen und Witwern gleich.
2.2.2 Kinder:
Beihilfen stehen zu Aufwendungen für Kinder zu, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO). Dies sind Kinder, für die dem Beihilfeberechtigten Kindergeld zusteht oder für die ihm Kindergeld zustehen würde. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten (z.B. bei den im öffentlichen Dienst tätigen Elternteilen) im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, erhält derjenige die Beihilfe, bei dem das Kind tatsächlich im Zuschlag berücksichtigt wird.
2.3 Beihilfefähigkeit von ärztlichen und zahnärztlichen Gebühren (§ 6 mit Anlagen 1 und 2 HBeihVO)
Die Gebühren privat liquidierender Ärzte und Zahnärzte sind grundsätzlich nur bis zu den Schwellenwerten (2,3facher Satz der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ - oder Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ -, 1,8facher oder 1,15facher Satz bei überwiegend medizinisch-technischen Leistungen eines Arztes) beihilfefähig.
Überschreitet eine Gebühr für ärztliche und zahnärztliche Leistungen die Schwellenwerte, kann sie nur dann als angemessen angesehen werden, wenn in der schriftlichen Begründung der Rechnung dargelegt ist, dass erheblich über das gewöhnliche Maß hinausgehende Umstände dies rechtfertigen. Derartige Umstände können i.d.R. nur gegeben sein, wenn die einzelne Leistung aus bestimmten Gründen
- besonders schwierig war,
- einen außergewöhnlichen Zeitaufwand beanspruchte oder
- wegen anderer besonderer Umstände bei der Ausführung erheblich über das gewöhnliche Maß hinausging
und diese Umstände nicht bereits in der Leistungsbeschreibung des Gebührenverzeichnisses berücksichtigt sind.
Bestehen hinsichtlich der Begründung zur Überschreitung der Schwellenwerte Zweifel, wird die Beihilfestelle sich an Sie mit der Bitte wenden, die Begründung durch Ihren Arzt/Zahnarzt erläutern oder ergänzen zu lassen. Bestehen danach immer noch Zweifel, wird die Beihilfestelle Sie um das Einverständnis b tten, die Rechnung durch die zuständige Landesärzte- oder Landeszahnärztekammer überprüfen zu lassen.
2.4 Beihilfefähigkeit von zahnärztlichen und kieferorthopädischen Leistungen
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind in der Regel nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern.
Implantate sind beihilfefähig, allerdings grundsätzlich nur zwei Implantate je Kieferhälfte (einschließlich vorhandener, von der Beihilfe bezuschusste Implantate).
Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind in der Regel nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Diese Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern. Implantate sind beihilfefähig, allerdings grundsätzlich nur zwei Implantate je Kieferhälfte (die im Rahmen der Eigenvorsorge eingesetzten Implantate werden dabei nicht berücksichtigt).
Aufwendungen für Material- und Laborkosten (inkl. zahntechnischer Leistungen, Edelmetalle und Keramik) sind zu 50 % beihilfefähig.
2.5 Heilpraktikergebühren (§ 6 mit Anlage 4 HBeihVO)
Die Aufwendungen für Leistungen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sind angemessen bis zur Höhe der zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bund als Beihilfeträger geschlossenen Vereinbarung vom 31.07.2013. Das Land Hessen ist dieser Vereinbarung mit Wirkung zum 01.09.2013 beigetreten.
2.6 Bemessung der Beihilfe (§ 15 HBeihVO)
Der Bemessungssatz beträgt 50 % Er erhöht sich grundsätzlich (vgl. aber § 15 Abs. 2 HBeihVO) für jede im Orts- und Sozialzuschlag berücksichtigungsfähige Person um 5 % bis höchstens 70 %. Ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig, erhöht sich der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten, bei dem das Kind tatsächlich im Familienzuschlag berücksichtigt wird.
Für Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen erhöht sich der Bemessungssatz (inklusive berücksichtigungsfähiger Angehöriger) auf einheitlich 70 %. Es erfolgt keine Erhöhung des Bemessungssatzes um 5 % für berücksichtigungsfähige Angehörige. Bei stationären Krankenhaus- bzw. Anschlussheilbehandlungen erhöht sich der Bemessungssatz gemäß § 15 Abs. 6 HBeihVO auf einheitlich 85 %.
Für die Sachleistungsbeihilfe beträgt der Bemessungssatz einheitlich 50 %.
Versorgungsempfänger erhalten einen Zuschlag von 10 %, Empfänger von Witwen- bzw. Witwergeld weitere 5 %
Beihilfeberechtigten, denen trotz ausreichender und rechtzeitiger Krankenversicherung aufgrund eines individuellen Leistungsausschlusses keine Versicherungsleistungen zustehen, erhalten grundsätzlich einen Zuschlag von 20 % (Höchstbeihilfe jedoch 90 %), § 15 Abs. 5 HBeihVO.
Teilzeitbeschäftigtes Tarifpersonal erhält die Beihilfe anteilmäßig in dem Verhältnis, das der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht.
Bei einer vollstationären, teilstationären, vor- und nachstationären Krankenhausbehandlung (außer stationäre Rehabilitationsmaßnahme) erhöht sich der Bemessungssatz grundsätzlich um 15 % (§ 15 Abs. 6 HBeihVO)
Für die Beihilfe zu Kosten einer dauernden Pflege (§§ 9 bis 9d) gelten besondere Bemessungssätze nach § 15 Abs. 10 HBeihVO.
Die oberste Dienstbehörde kann den Bemessungssatz in Ausnahmefällen erhöhen.
Für die Höhe des Bemessungssatzes kommt es grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.
2.7. Beihilfefähige Aufwendungen
2.7.1 Beihilfe zu Krankheitskosten (§ 6 HBeihVO)
Bei Krankheit sind die in § 6 Absatz 1HBeihVO genannten Aufwendungen unter den dort genannten Voraussetzungen und Einschränkungen (z.B. durch Höchstbeträge) beihilfefähig.
Beihilfefähig sind besonders Aufwendungen für
- ärztliche und zahnärztliche Leistungen vgl. Ziffer 2.3 und 2.4 des Merkblatts,
- Heilpraktiker nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker, vgl. Ziffer 2.5 des Merkblatts,
- Leistungen, die in Form von ambulanten, voll- oder teilstationären Komplextherapien erbracht und pauschal berechnet werden, im Umfang und bis zur Höhe eines mit der privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung geschlossenen
Versorgungsvertrages,
- vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker schriftlich verordnete Arzneimittel, die wissenschaftlich allgemein anerkannt sind.
Bei Personen über 18 Jahre sind - von Ausnahmen abgesehen - pro gekaufter Medikamentenpackung 4,50 Euro Eigenanteil abzuziehen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 HBeihVO,
- ärztlich angeordnete Heilbehandlungen wie Bäder, Krankengymnastik, Massagen, Bestrahlungen, Heilpädagogik usw. nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO. Dabei sind Höchstbeträge zu beachten,
- die Beihilfefähigkeit ärztlich angeordneter Psychotherapie bestimmt sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und der Anlage 1 zur HBeihVO,
- ärztlich verordnete Hilfsmittel, die unmittelbar dem Ausgleich einer ausgefallenen oder gestörten Körperfunktion dienen (z.B. Brillengläser, Hörgeräte, Krankenfahrstühle), nach Maßgabe des, § 6 Abs. 1 Nr. 4 und der Anlage 3 zur HBeihVO,
- stationäre und teilstationäre Krankenhausbehandlung, soweit sie die allgemeinen Krankenhausleistungen betreffen. Daneben sind Aufwendungen für die besonders gewählte ärztliche Behandlung durch leitende Krankenhausärzte und die als Wahlleistung in Anspruch genommene besondere Unterkunft bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers, gekürzt um 16,00 Euro täglich, beihilfefähig, § 6 Abs. 1 Nr. 6 HBeihVO.
Dies gilt für Wahlleistungen gem. § 6a HBeihVO ab dem 01.11.2015 jedoch nur, wenn Sie innerhalb gewisser Ausschlussfristen gegenüber der Festsetzungsstelle schriftlich erklären, dass Sie diese weiterhin in Anspruch nehmen wollen und damit einverstanden sind, dass ein Betrag in Höhe von 18,90 Euro monatlich von Ihren Bezügen einbehalten wird. Diese Zustimmung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zum Ersten des nächsten Kalendermonats widerrufen werden.
Bitte beachten Sie jedoch, dass dieser Widerruf bzw. die Ablehnung oder Nichtvorlage einer zustimmenden Erklärung innerhalb der Ausschlussfristen dazu führen, dass zu Wahlarztleistungen oder zu den Kosten eines Zweibettzimmers keine Beihilfe mehr gewährt werden kann. Diese Entscheidung ist unwiderruflich.
- Eine nach ärztlicher Bescheinigung notwendige vorübergehende häusliche Krankenpflege nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 7 HBeihVO. Die Aufwendungen für eine Pflege durch nahe Angehörige sind nicht beihilfefähig,
- eine Familienhilfe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 8 HBeihVO,
- die Beförderung eines Kranken zur ärztlichen, zahnärztlichen Behandlung oder Praxis eines Heilbehandlers (z.B. Masseurs, Krankengymnasten) und zum Krankenhaus (§ 6 Abs. 1 Nr. 9 HBeihVO), soweit sie einen Eigenanteil von 10,00 Euro je einfache Fahrt übersteigen.
Bei aus Anlass einer ambulanten Chemo- oder Strahlentherapieserie entstehenden Beförderungskosten ist der Eigenanteil nur für die jeweils erste und letzte Fahrt zu berücksichtigen.
Erreichen die Eigenanteile der Beihilfeberechtigten und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigen an Beförderungskosten zusammengenommen im Monat 100,00 Euro, entfällt der weitere Abzug in dem Monat.
Höhere als Fahrkosten regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der niedrigsten Klasse sind nur beihilfefähig, wenn die Kosten unvermeidbar waren, wenn also beispielsweise krankheitshalber öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können.
- Die Unterkunft bei einer notwendigen auswärtigen ambulanten ärztlichen Behandlung bis zum Höchstbetrag von 26,00 Euro, § 6 Abs. 1 Nr. 10 HBeihVO,
- Organspende, § 6 Abs. 1 Nr. 11 HBeihVO.
Nicht beihilfefähig sind
- Aufwendungen für eine Untersuchung oder Behandlung nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Methode oder wissenschaftlich nicht anerkannte Arzneimittel,
- Aufwendungen für z.B. Nahrungsergänzungsmittel, Vitaminpräparate, Geriatrika, Stärkungsmittel und Mineralstoffpräparat
- Aufwendungen für Brillengestelle.
- die Mehrkosten der Beförderung zu einem anderen als dem nächstgelegenen Ort, an dem eine geeignete Behandlung möglich ist,
- die Kosten einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer privaten Reise.
2.7.2 Stationäre Rehabilitationsmaßnahme (§ 7 HBeihVO)
Für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn er Amts- oder Vertrauensarzt die Notwendigkeit bescheinigt, die Krankheit nicht durch eine ambulante Behandlung am Wohnort bzw. in dessen Nähe oder durch eine Heilkur behoben werden kann und die Beihilfestelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat.
Eine Anerkennung ist u.a. ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist.
In kürzeren Abständen kann eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme anerkannt werden, wenn:
- eine schwere, mit einem Krankenhausaufenthalt verbundene Erkrankung vorgelegen hat oder
- der Patient sofort in eine stationäre Rehabilitationseinrichtung eingeliefert werden musste oder
- bei einer schweren chronischen Erkrankung nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten eine Behandlung in einem kürzeren Zeitabstand erforderlich ist.
Die stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss innerhalb von 4 Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung.
Neben den Aufwendungen für ärztliche Leistungen, Heil- und Verbandmitteln sowie Heilbehandlungen sind u.a. die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung für höchstens drei Wochen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der jeweiligen Rehabilitationseinrichtung, die Beförderung und die Kurtaxe und beihilfefähig, auch für Begleitpersonen, wenn
die Notwendigkeit der Begleitung behördlich festgestellt wurde.
Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen sind unter den genannten Voraussetzungen auch bei Versorgungsempfängern und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig.
2.7.3 Heilkuren (§ 8 HBeihVO)
Für eine Heilkur kann eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese nach amts- oder vertrauensärztlichem Gutachten zur Erhaltung der Dienst- oder Arbeitsfähigkeit nach einer
- schweren Erkrankung erforderlich oder bei einem schweren chronischen Leiden eine balneo- oder klimatherapeutische Behandlung zwingend notwendig ist und nicht durch eine andere Behandlung (z.B. eine ambulante Behandlung am Wohnort oder in dessen Umgebung) ersetzt werden kann.
Die vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle ist erforderlich.
Eine Anerkennung ist u.a. ausgeschlossen, wenn im Jahr der Antragstellung oder in den vergangenen drei Kalenderjahren eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Heilkur anerkannt und durchgeführt worden ist.
Die Heilkur muss innerhalb von 4 Monaten seit Bekanntgabe des Bescheids begonnen werden, ansonsten erlischt die Anerkennung.
Lehrkräfte sollen die Heilkur in den Sommerferien durchführen, sofern der Amts- oder Vertrauensarzt in seinem Gutachten nicht einen früheren Kurantritt für dringend erforderlich hält.
Beihilfefähig sind im Wesentlichen die gleichen Aufwendungen wie bei einer Sanatoriumsbehandlung. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sind für höchstens 23 Tage bis 16,00 Euro täglich beihilfefähig (bei anerkannten Begleitpersonen von Schwerbehinderten bis zu 13,00 Euro täglich).
Die Heilkur muss unter ärztlicher Leitung nach einem Kurplan in einem im Heilkurorteverzeichnis der Hesssichen Beihilfenverordnung aufgeführten Kurort durchgeführt werden. Die Unterkunft muss sich im Kurort befinden und ortsgebunden sein.
2.7.4 Dauernde Pflegebedürftigkeit (§§ 9 - 9d HBeihVO)
Bei dauernder Pflegebedürftigkeit sind die Aufwendungen für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder stationäre Pflege neben anderen nach § 6 Abs. 1 HBeihVO beihilfefähigen Aufwendungen beihilfefähig, sofern die Pflegekasse oder, bei nicht pflegeversicherten Personen, der Amtsarzt Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes festgestellt hat.
Die Leistungen werden von der gesetzlichen Pflegekasse bzw. privaten Pflegeversicherung und der Beihilfenstelle anteilmäßig getragen. Es ist daher sowohl bei der Pflegekasse als auch bei der Beihilfenstelle ein entsprechender Antrag zu stellen. Näheres bestimmt sich nach den §§ 9 – 9d HBeihVO.
Ein ausführliches Merkblatt kann auf Wunsch zugestellt werden.
2.7.5 Beihilfefähige Aufwendungen bei Früherkennungs- und Vorsorgemaßnahmen (§ 10 HBeihVO)
Aus Anlass von Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten sind beihilfefähig bei Kindern bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres die Kosten für Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die eine körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in nicht geringfügigem Maße gefährden,
- bei Kindern und Jugendlichen für eine einmalige Jugendgesundheitsuntersuchung zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten fünfzehnten Lebensjahr,
- bei Frauen vom Beginn des zwanzigsten, bei Männern vom Beginn des fünfundvierzigsten Lebensjahres an die Aufwendungen für jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen,
- bei Personen von der Vollendung des fünfunddreißigsten Lebensjahres an jedes zweite Jahr die Kosten für eine Gesundheitsuntersuchung, insbesondere zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie der Zuckerkrankheit nach Maßgabe der hierzu ergangenen Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen.
Aufwendungen für prophylaktische zahnärztliche Maßnahmen nach Abschnitt B Nr.1000 bis 1020 und 2000 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig.
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind beihilfefähig, soweit sie von der Ständigen Impfkommission empfohlen werden. Dies gilt nicht für Schutzimpfungen im Zusammenhang mit einem privaten Auslandsaufenthalt
2.7.6 Schwangerschaftsabbruch, Sterilisation und Empfängnisregelung (§ 11 HBeihVO)
Die Aufwendungen für die ärztliche Beratung zur Erhaltung einer Schwangerschaft, die ärztliche Untersuchung und Begutachtung als Voraussetzungen für einen nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und eine nicht rechtswidrige Sterilisation sind im Rahmen der HBeihVO beihilfefähig.
Aus Anlass eines nicht strafbaren Schwangerschaftsabbruchs sind die ärztlichen Aufwendungen für die Vornahme des Abbruchs und die Nachbehandlung bei komplikationslosem Verlauf einschließlich der mit diesen ärztlichen Leistungen im Zusammenhang stehenden Sachkosten nicht beihilfefähig.
Aufwendungen für die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sowie für entsprechende ärztliche Untersuchungen sind beihilfefähig. Zu Aufwendungen für Empfängnis regelnde Mittel steht keine Beihilfe zu.
2.7.7 Beihilfefähige Aufwendungen bei Geburten (§ 12 HBeihVO)
Bei einer Geburt sind die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, Schwangerschaftsgymnastik, für die Hebamme sowie eine Pflegekraft bei ambulanter oder Hausentbindung neben den übrigen Aufwendungen beihilfefähig. Bei einer Entbindung in einem sog. Geburtshaus sind die pauschalen Kosten der Unterkunft, Verpflegung und Pflege bis zur Höhe der mit gesetzlichen Krankenkassen vereinbarten Sätze beihilfefähig.
2.7.8 Todesfälle (§ 13 HBeihVO)
Zu den Bestattungskosten wird eine Beihilfe bis zu 1.200 Euro gezahlt.
Aufwendungen für die Leichenschau, den Sarg, die Einsargung, die Überführung, die Aufbahrung, die Einäscherung, die Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabdenkmal sind in der Bestattungspauschale enthalten.
Ist der Tod während einer Dienstreise oder Abordnung eingetreten, sind die Überführungskosten gesondert beihilfefähig.
Daneben wird bis zu 6 Monaten Beihilfe für eine Familien- und Haushaltshilfe gewährt, wenn mindestens eine pflegebedürftige Person bzw. ein berücksichtigungsfähiges Kind unter 15 Jahren im Haushalt verbleibt und der bisher allein von dem Verstorbenen geführte Haushalt nicht ohne Haushaltshilfe weitergeführt werden kann.
2.7.9 Auslandsbehandlungen (§ 14 HBeihVO)
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen sind bis zur Höhe der Inlandskosten beihilfefähig. Die Beschränkung auf die Inlandskosten gilt nicht, wenn die Aufwendungen nach § 6 eines Krankheitsfalles 1000 Euro nicht übersteigen oder in einem Land der Europäischen Union Aufwendungen für ambulante Behandlungen sowie für stationäre Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern entstanden sind.
Kosten des Rücktransports eines im Ausland Erkrankten sind nicht beihilfefähig. Insofern empfiehlt sich der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung.
Diese Einschränkungen gelten nicht bei dringenden Behandlungen auf einer Dienstreise sowie bei vorher anerkannter Beihilfefähigkeit, wenn der Amtsarzt die zwingende Notwendigkeit der Auslandsbehandlung aufgrund der wesentlich größeren Erfolgsaussichten bescheinigt hat.
Unter der zuletzt genannten Voraussetzung sind Aufwendungen für eine Auslandsheilkur beihilfefähig, wenn der Kurort im Heilkurorteverzeichnis Ausland aufgeführt ist.
2.7.10 Tod von Beihilfeberechtigten (§ 16 HBeihVO)
Für die Aufwendungen aus Anlass des Todes des Beihilfeberechtigten sowie für dessen letzte Krankheit erhalten der Hinterbliebene Ehegatte sowie die leiblichen und angenommenen Kinder Beihilfen. Die Beihilfe wird demjenigen gewährt, der die Belege zuerst vorlegt. Andere als die genannten Personen erhalten grundsätzlich bei Vorlage der Belege Beihilfe, soweit sie in Rechnung gestellte Aufwendungen bezahlt haben. Der Nachlass bleibt unberücksichtigt.
Bestattungs-/Sterbegelder und sonstige Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, werden nicht berücksichtigt.
Wer als Erbe nicht Ehegatte, leibliches oder angenommenes Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten war, erhält zu den Aufwendungen des Verstorbenen Beihilfe, auch wenn der Beihilfeberechtigte die Aufwendungen noch vor seinem Tod bezahlt hat (§ 16 Abs. 2 Satz 2 HBeihVO). Bestattungs-/Sterbegelder und sonstige Leistungen, die zur Deckung der in Rechnung gestellten Aufwendungen bestimmt sind, sind in diesem Fall jedoch zu berücksichtigen.
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Red 20250909