Hessisches Sonderzahlungsgesetz: § .4 Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen

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§ 4 Anspruchsvoraussetzungen für Sonderzahlungen   

(1) Sonderzahlungen stehen für die Monate zu, in denen ein Anspruch auf laufende Bezüge aus einem in § 1 genannten Rechtsverhältnis besteht. § 7 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sonderzahlungen erhalten nicht Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Unterhaltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung gewährt wird.

(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Sonderzahlungen nicht, solange ihnen Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.


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