Hessisches Sonderzahlungsgesetz: § .7 Jährlicher Festbetrag

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§ 7 Jährlicher Festbetrag   

(1) Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8, die sich am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem Beamtenverhältnis befinden, erhalten zusätzlich einen jährlichen Festbetrag in Höhe von 166,17 Euro. Voraussetzung ist, dass sie mindestens für einen Tag in diesem Monat Anspruch auf Besoldung haben. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der jährliche Festbetrag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit verringert.

(2) Erhalten Berechtigte aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis ein Urlaubsgeld, so ist diese Leistung auf den nach diesem Gesetz zustehenden jährlichen Festbetrag anzurechnen.


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