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§ 5 Grundbetrag
(1) Der Grundbetrag bemisst sich nach den Bezügen, die Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satz 1 sind
1. die monatlich zustehenden Dienstbezüge einschließlich des ruhegehaltfähigen Teils der Vollstreckungsvergütung für Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher mit Ausnahme der Auslandsdienstbezüge, Zulagen und Vergütungen nach §§ 42a, 45, 47 bis 49 und 51 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie sonstiger Einmalzahlungen,
2. bei Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Anwärtersonderzuschlag, der Familienzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
3. die monatliche Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister,
4. bei Amtsbezügen das Amtsgehalt und der Familienzuschlag,
5. die Unterhaltsbeihilfe der Praktikantinnen und Praktikanten,
6. die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz zustehenden laufenden Versorgungsbezüge sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes; ausgenommen sind Zuschläge nach §§ 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes,
7. bei auf Amtsbezügen beruhenden laufenden Versorgungsbezügen das Amtsgehalt, der Familienzuschlag und das Übergangsgeld.
(2) Der Grundbetrag beträgt
1. für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 fünf vom Hundert der jeweiligen Bezüge nach Abs. 1 Satz 2; ruhegehaltfähig sind 4,17 vom Hundert der Bezüge nach Abs. 1 Satz 2, soweit diese ruhegehaltfähig sind,
2. für am 1. Januar 2004 vorhandene Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6 4,17 vom Hundert der jeweiligen Versorgungsbezüge nach Abs. 1 Satz 2.
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