Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 112 Fachkammern, Fachsenat

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§ 112 Fachkammern, Fachsenat        

(1) Für die nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen sind bei den Verwaltungsgerichten Fachkammern und beim Verwaltungsgerichtshof ein Fachsenat zu bilden.

(2) Die Fachkammer besteht aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen Beisitzern, der Fachsenat aus einem Vorsitzenden, richterlichen und ehrenamtlichen Beisitzern. Die ehrenamtlichen Beisitzer müssen Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sein. Sie werden je zur Hälfte von

1. den unter den Beschäftigten vertretenen Gewerkschaften und

2. den obersten Landesbehörden und den kommunalen Spitzenverbänden

vorgeschlagen und vom Minister der Justiz berufen. Für die Berufung und Stellung der Beisitzer und ihre Heranziehung zu den Sitzungen gelten die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über ehrenamtliche Richter mit der Maßgabe entsprechend, daß die bisherigen Beisitzer bis zur Neuberufung im Amt bleiben. Wird während der Amtszeit die Bestellung neuer Beisitzer erforderlich, so werden sie für den Rest der Amtszeit bestellt. Der Minister der Justiz kann die Befugnisse nach Satz 3 durch Rechtsverordnung auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(3) Die Fachkammer wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je zwei nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzern.

(4) Der Fachsenat wird tätig in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei richterlichen und je einem nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 berufenen Beisitzer.


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