Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 68 Schweigepflicht

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§ 68 Schweigepflicht      

(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Personalrats haben auch nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat oder aus der Dienststelle über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Personalrat bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht besteht nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Personalrats. Sie entfällt ferner gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung, wenn diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit beteiligt sind. Gleiches gilt im Verhältnis zum Gesamtpersonalrat.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Schweigepflicht besteht auch für andere Personen hinsichtlich der Tatsachen oder Angelegenheiten, die ihnen bei der Wahrnehmung von Aufgaben oder Befugnissen nach dem Personalvertretungsrecht bekanntgeworden sind.


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