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Zur Übersicht des Hessischen Personalvertretungsgesetzes
§ 77 Fälle der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
(1) Der Personalrat bestimmt mit
1. in Personalangelegenheiten der Beamten bei
a) Einstellung, Anstellung,
b) Beförderung, Übertragung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, Laufbahnwechsel,
c) Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit,
d) Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
e) Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
f) Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
g) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
h) Entlassung, soweit sie nicht wegen Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes oder auf eigenen Antrag erfolgt,
i) Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Beurlaubung nach §§ 85 a oder 85f des Hessischen Beamtengesetzes,
2. in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei
a) Einstellung,
b) Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung, Eingruppierung,
c) Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle für die Dauer von mehr als sechs Monaten, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist,
d) Abordnung zu einer anderen Dienststelle für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
e) Zuweisung entsprechend § 123 a des Beamtenrechtsrahmengesetzes für eine Dauer von mehr als sechs Monaten,
f) Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach § 13 Abs. 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes und in den Fällen, in denen Beamten nach §§ 85a oder 85f des Hessischen Beamtengesetzes Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub bewilligt werden kann.
g) Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus,
h) Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken,
i) ordentlicher Kündigung außerhalb der Probezeit.
(2) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluß von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
1. Inhalt von Personalfragebogen,
2. Grundsätze des Verfahrens bei Stellenausschreibungen,
3. Beurteilungsrichtlinien,
4. Erlaß von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Beförderungen, Umgruppierungen und Kündigungen.
(3) Der Personalrat hat bei der Erstellung des Frauenförderplanes nach § 4 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes mitzubestimmen.
(4) Der Personalrat kann die Zustimmung zu einer Maßnahme nach Abs. 1 nur verweigern, wenn
1. die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 verstößt oder
2. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder
3. die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der Beschäftigte oder Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(5) Von der Mitbestimmung ausgenommen sind Umsetzungen sowie Abordnungen und Versetzungen im Bereich eines Dienstherrn, die in Vollziehung eines Reform- oder Umstrukturierungskonzepts erfolgen, das mindestens Rahmenbedingungen für den notwendigen personellen Vollzug enthält und an dem die nach § 83 zuständigen Personalräte mitgewirkt haben.
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