Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 82 Vertreter der Beschäftigten in Verwaltungsräten

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§ 82 Vertreter der Beschäftigten in Verwaltungsräten      

(1) In Betrieben, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als zehn Beschäftigten, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen und für die ein Verwaltungsrat oder eine entsprechende Einrichtung besteht, müssen dem Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung auch Vertreter der Beschäftigten angehören. Die Zahl der Vertreter der Beschäftigten beträgt ein Drittel der Mitgliederzahl, die für den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung nach den gesetzlichen Vorschriften oder der Satzung vorgesehen ist.

(2) Die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die sonstigen Mitglieder.

(3) Die Vertreter der Beschäftigten im Verwaltungsrat oder der entsprechenden Einrichtung werden von den nach § 9 wahlberechtigten Beschäftigten gewählt. Die im Betrieb, der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände können Wahlvorschläge machen und dabei auch Personen benennen, die nicht Beschäftigte sind. Die Wahlvorschläge müssen Männer und Frauen entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten berücksichtigen. Die Wahlvorschläge werden in einer Liste zusammengefaßt. Gewählt wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Der Minister des Innern bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere über die Wahl und die Wählbarkeit; Briefwahl ist zulässig.

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Eigenbetriebe nach dem Eigenbetriebsgesetz, die Brandversicherungsanstalten sowie die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen; soweit nach § 67 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung Mitglieder des Personalrats in den Verwaltungsrat oder die entsprechende Einrichtung entsandt worden sind, verbleibt es bei der bisherigen Regelung. Durch Rechtsvorschrift zugelassene Abweichungen von Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 bedürfen der Zustimmung des für das Dienstrecht zuständigen Ministeriums.


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