Hessisches Personalvertretungsgesetz: § 84 Geltung für Sonderbereiche der Verwaltung

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§ 84 Geltung für Sonderbereiche der Verwaltung      

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes und für den Hessischen Rundfunk gelten die Vorschriften des Ersten Teiles insoweit sinngemäß, als im folgenden nichts anderes bestimmt ist.


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