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Zur Übersicht des Hessischen Sonderzahlungsgesetzes
§ 1 Geltungsbereich
(1) Sonderzahlungen nach diesem Gesetz erhalten
1. Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes,
2. Empfängerinnen und Empfänger von Amtsbezügen des Landes,
3. Empfängerinnen und Empfänger laufender Versorgungsbezüge und deren Hinterbliebene aus dem in Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis,
4. ehrenamtliche Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, die Aufwandsentschädigung erhalten,
5. Praktikantinnen und Praktikanten (§§ 23a, 187a des Hessischen Beamtengesetzes),
6. frühere Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sowie deren Hinterbliebene, die Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Ruhelohn nach anderen Vorschriften erhalten als denjenigen, die in § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3643), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 2002 (BGBl. I S. 686), in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung bezeichnet sind.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
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