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§ 9 Jährliche Sonderzahlung für das Jahr 2003
Die Berechtigten nach § 1 Abs. 1 erhalten für das Jahr 2003 eine jährliche Sonderzahlung, auf die das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der bis zum 15. September 2003 geltenden Fassung und das Hessische Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung vom 23. Dezember 1976 (GVBl. I S. 547, 556) in der bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes geltenden Fassung entsprechend Anwendung finden. An die Stelle des Bemessungsfaktors nach § 13 des in Satz 1 genannten Bundesgesetzes tritt für die Sonderzahlung an Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 6 ein Bemessungsfaktor von 50 vom Hundert, im Übrigen von 60 vom Hundert. Dabei sind die Bezügeanpassungen aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 nicht zugrunde zu legen.
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